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MdL Klaus Bartl
Podiumsdiskussion:
„Widerstand gegen das neue Versammlungsgesetz!
Demokratieabbau stoppen!“
am 11. Februar 2010, 18:00 Uhr,
Fritz-Löffler-Saal, Kulturrathaus Dresden
Thematik: Problemaufriss zum Hintergrund und den Auswirkungen des von der Regierungskoalition beschlossenen Gesetzes „Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge - Sächsisches Versammlungsgesetz“
Ein selbstkritisches Wort voran:
Ich will nicht sagen, dass es ein Anachronismus ist, eine Ironie der Geschichte aber wohl schon, dass 20 Jahre nach der Wende, meinethalben auch der „friedlichen Revolution“, DIE LINKE und deren Fraktion im Sächsischen Landtag vor allem mit den Vertretern von Bündnis 90/Die Grünen die Akteure sind, die sich bemühen, individuelle Grund- und Freiheitsrechte und hier im Besonderen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, hochzuhalten und dagegen zu kämpfen, dass derart essentielle Grundrechte im Prozess neoliberalen Demokratieabbaus abgebaut werden.
Es steht außer Frage, dass in der DDR das Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit notleidend war. Die Lehren daraus waren ein Grund dafür, dass sich der Sächsische Landtag und dessen verfassungsgebender Ausschuss 1991/92 entschieden, quasi den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes mit gewissen Erweiterungen und Modifizierungen vollständig in der Sächsischen Verfassung zu wiederholen. Dazu gehörte auch, dass in Artikel 23 die Versammlungsfreiheit geregelt wurde: nahezu wortgleich mit Artikel 8 Grundgesetz: steht dort „alle Deutschen“ und steht in der Sächsischen Verfassung „Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“.
Ich will hier nicht Professor Martin Kutscha, der dann mit seinem Impulsreferat folgt, ins Handwerk pfuschen, aber ein paar Sätze zur verfassungsrechtlichen Dimension der Versammlungsfreiheit sind zum Verständnis dessen, was sich in den letzten Monaten im Sächsischen Landtag abgespielt hat, erforderlich.
Es ist seit jeher völlig unumstritten, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit quasi konstitutiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist, man könnte auch sagen: essentiell für das Demokratiegefüge dieser Republik. Versammlungsfreiheit macht Demokratie sichtbar und glaubwürdig, sie macht Volkssouveränität praktizierbar. Sie beseitigt das Gefühl, anonymen Mächten ausgeliefert zu sein, auf die Einfluss zu nehmen nicht möglich ist. Demgemäß haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes bzw. alle, die es später kommentiert haben, stets betont, dass das Versammlungs- und Demonstrationsrecht im Sinne der allgemeinen Freiheitsvermutung, die das Grundgesetz beherrscht, interpretiert werden muss. Was damit gemeint ist, hat das Bundesverfassungsgericht höchst prägnant im berühmten Brokdorf-Urteil Anfang der 1980er Jahre mit den Worten charakterisiert, es handle sich um „ein Stück ursprünglicher, ungebändigter, unmittelbarer Demokratie“ (Bundesverfassungsgericht Band 69, 315/347). Ein anderer gescheiter Verfassungsrechtler bezeichnete vor wenigen Jahren die Versammlungsfreiheit prägnant als „die Luftröhre der Demokratie“.
Was sich also jetzt abspielt und welchem Zweck auch die heutige Veranstaltung der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag dienen soll, ist nicht mehr und nicht weniger als die Fortsetzung der schon in der Vergangenheit heftig geführten Verfassungskämpfe um die Versammlungsfreiheit. Deshalb ist der starke politische Bezug dieses Grundrechts in Rechtsprechung und Kommentierung völlig unbestritten. Das Problem ist eben, davon sprechen die meisten Kommentatoren frank und frei, dass sich das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Wesen gegen den Staat, gegen die öffentliche Gewalt in allen Erscheinungsformen richtet, der aber unbeschadet dessen oder besser eben deshalb, weil wir in einer Demokratie leben, Versammlungsfreiheit nicht nur zu achten, sondern auch Verhältnisse zu sichern hat, die eine tatsächliche Grundrechtsausübung ermöglichen (vgl. Karl-Heinz Seifert/Dieter Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 8, Rdnr. 1).
Eingriffe in das Versammlungsrecht, wie sie Absatz 2 des Artikel 8 des Grundgesetzes bzw. der wortgleiche 2. Absatz des Artikel 23 der Sächsischen Verfassung für Versammlungen unter freiem Himmel gestatten, haben deshalb immer einen üblen Beigeschmack, waren im Verfassungsdisput dieser Republik stets umstritten und sind jedenfalls nur bei exakter Ausregelung durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes möglich. Selbiges, die quasi traditionelle gesetzliche Grundlage nach Artikel 2 Grundgesetz, war in der Vergangenheit das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge - kurz: Versammlungsgesetz - vom 24. Juli 1953, das im Laufe der Jahre, zuletzt im Dezember 2008, verschiedenen Änderungen unterlag. Eine gewisse Zäsur im Versammlungsrecht brachte dann die Föderalismusreform, die im Zuge verschiedener, nicht immer plausibler, wie das Leben zeigt, auch bei weitem nicht sinngebender Tauschgeschäfte zwischen Bund und Land die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder übertrug.
Nach Inkrafttreten des Föderalismusreformgesetzes I am 28.08.2006 machten sich einige Länder daran, eigene Landesversammlungsgesetze zu schaffen, darunter auch Sachsen.
Der Entwurf eines Sächsischen Versammlungsgesetzes war schon in der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtags unter der damaligen CDU-SPD-Koalition eingebracht worden, versickerte aber aus hier nicht näher zu erörternden Zusammenhängen im Geschäftsgang, wurde nach öffentlicher Expertenanhörung wegen offensichtlich unüberbrückbarer Differenzen zwischen den damaligen Koalitionspartnern quasi „geerdet“ und fiel mit Beendigung der 4. Legislatur in die Diskontinuität.
Die jetzige Koalition von CDU und FDP hat frühzeitig und lauthals schon im Koalitionsvertrag verkündet, dass man ein eigenes Sächsisches Versammlungsgesetz wolle und dabei von vornherein keinen Hehl daraus gemacht, dass Zielrichtung und Zeithorizont für das Gesetzgebungsvorhaben ganz maßgeblich auf den 13./14. Februar 2010 respektive den 65. Jahrestag des Bombardements von Dresden ausgangs des 2. Weltkrieges mit den hier wieder zu erwartenden Auseinandersetzungen um den europaweit größten Neonaziaufmarsch aus diesem Anlass zugeschnitten sind. Wörtlich heißt es im Koalitionsvertrag: „Wir werden alle versammlungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen und bis zum 13. Februar 2010 das Versammlungsrecht ändern, um Extremisten in Sachsen deutliche Grenzen zu setzen.“
Eine klare politische Ansage! Im Grunde schon für sich ein Eingeständnis, ein Sondergesetz zu planen. Verfassungsrechtlich höchst problematisch.
Unserer Fraktion war das im Übrigen Anlass, sehr früh schon in dieser Legislatur, nämlich zu Drucksache 5/299, einen Antrag in den Landtag einzubringen mit dem Thema „Ja zur Versammlungsfreiheit - Nein zu einem ‚Sächsischen Versammlungsrecht‘“. Als wir den Antrag in der 4. Sitzung des neu gewählten 5. Landtags am 12.11.2009 zur Behandlung aufriefen, hatten die Koalitionsfraktionen von CDU und FDP allerdings bereits ihren Gesetzentwurf vom 29. Oktober 2009 in den Geschäftsgang eingebracht, wobei dessen Behandlung von vornherein im Hau-Ruck-Verfahren konzipiert war. Es kam nämlich nicht zu der üblich und für ein Gesetz dieser verfassungsrechtlichen Dimension selbstverständlich höchst gebotenen 1. Lesung im Parlament. Vielmehr wurde der Gesetzentwurf, eine entsprechende Möglichkeit der neuen Geschäftsordnung nutzend, sofort über den Landtagspräsidenten in den
Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss verwiesen. Der beschloss in seiner 1. Sitzung dieser Legislatur am 4. November 2009 beschloss, den Gesetzentwurf noch im gleichen Monat, nämlich am 25. November 2009 im Rahmen seiner 2. Sitzung einer Expertenanhörung zu unterziehen, offensichtlich kalkulierend, dass es der Opposition nicht gelinge, in der Kürze der Zeit der Materie angemessene namhafte Verfassungsexperten als Sachverständige zu gewinnen. In diesem Punkt irrte die Koalition allerdings. An der Sachverständigenanhörung am 25. November 2009, an der auch Ralf Hron vom DGB, quasi ein gestandener Versammlungsrechtspraktiker, teilnahm, waren mit Professor Dr. Martin Morlock von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, zugleich Direktor des Instituts für deutsche und europäische Parteienforschung, Professor Ralf Poscher von der Universität Freiburg, ein auch im Bundestag hoch gefragter Versammlungsrechtsexperte, Professor Christian Pestalozza von der Freien Universität Berlin sowie Professor Dirk Heckmann von der Universität Passau höchst ausgewiesene Kenner der Materie zugegen. Insbesondere Professor Morlock, Professor Poscher und Professor Pestalozza nahmen den Gesetzentwurf der Koalition quasi auseinander und äußerten in vielerlei Hinsicht Bedenken, dass selbiger verfassungskonform sei respektive verfassungsrechtlich Bestand haben könne.
Hierbei standen folgende Hauptprobleme dieses Gesetzes im Mittelpunkt:
Erstens.
CDU und FDP legten, anders, als etwa der Freistaat Bayern bei der Schaffung seines Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22.07.2008 vorging, keinen Vollgesetzentwurf vor, sondern einen nur aus fünf Artikel bestehenden „schlanken“ Gesetzentwurf, der im Artikel 1 kurzerhand erklärte, dass das bisherige Bundesversammlungsgesetz mit der neuen Überschrift „Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen - Sächsisches Versammlungsgesetz“ in Landesrecht übernommen werde.
Das war schon für sich in den 19 Jahren der Existenz dieses sächsischen Parlaments der Neuzeit eine Premiere, hatte das doch zur Konsequenz, dass die Abgeordneten dieses 5. Sächsischen Landtags dann über 95 % dessen, was jetzt im Gesetz- und Verordnungsblatt als Sächsisches Versammlungsgesetz veröffentlicht ist, zu keiner Zeit berieten, kein Wort darüber verloren, den Gesetzestext des Bundesversammlungsgesetzes, haben sie ihn sich nicht selbst besorgt, nicht einmal vor Augen hatten. Ich halte dieses Vorgehen aus Gründen der formalen Gesetzgebung nicht für verfassungskonform und es hatte auch gravierende Konsequenzen, die u. a., dass alle im Hohen Haus schlicht übersahen, dass im Gesetzentwurf keine Zuständigkeit von Versammlungsbehörden geregelt wurde, worauf nochmals zurückzukommen sein wird.
Artikel 2, quasi der Inhaltskern des Gesetzgebungsvorhabens der schwarz-gelben Koalition, erklärte, dass § 15 des in Landesrecht übernommenen Versammlungsgesetzes des Bundes - betreffend Versammlungen unter freiem Himmel - eine Neufassung erhalte.
Sie liegt Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, hier vor; ich will sie auch nicht vortragen, nur kurz in ihrem Gehalt skizzieren: Durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 sollen die Versammlungsbehörden Versammlungen leichter beschränken bzw. beauflagen können, wenn
- so der Gesetzestext - „in der Vergangenheit vergleichbare Versammlungen oder Aufzüge zu einer solchen Gefährdung oder Störung geführt haben“. Hatte, so auch der Verweis der Verfassungsrechtsexperten in der Anhörung am 25.11.2009 im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss, das Bundesverfassungsgericht in der quasi „magna charta“ des Versammlungsrechts, seiner Brokdorf-Entscheidung, klar postuliert, dass Versammlungen unter freiem Himmel nur dann beauflagt oder verboten werden können, wenn, quasi auf Tatsachengrundlage festgestellt, eine „unmittelbare konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt“, soll es künftig bereits reichen, wenn früher eine ähnliche Versammlung mit ähnlichem Anmelder, ähnlichem Thema oder ähnlichem Ort stattgefunden, selbige zu einer Gefährdung oder Störung geführt und die jetzt neu angemeldete Versammlung einen „konkreten Bezug“ zur damaligen Versammlung hat.
Das ist mit Sicherheit ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Bleibt es bei dieser Gesetzeslage, muss quasi künftig bei der Anmeldung einer Versammlung im Ergebnis nicht mehr die Versammlungsbehörde beweisen, dass eine Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, sondern der Anmelder und der Anmelder und seine Mitstreiter müssen beweisen, dass sie ungefährlich sind.
Zweitens
§ 15 Abs. 2 des Sächsischen Versammlungsgesetzes erlaubt, eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit dann vorzunehmen, wenn die angemeldete Versammlung oder Aufzug an einem „Ort von historisch herausragender Bedeutung“ stattfinden soll und nach den konkret feststellbaren Umständen „zu besorgen ist“, dass die Versammlung oder der Aufzug die „Würde von Personen beeinträchtigt“.
Als Orte von „historisch herausragender Bedeutung“ werden dann solche definiert, an denen Menschen unter nationalsozialistischer oder kommunistischer Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung waren, an denen Menschen Widerstand gegen nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben oder Orte, die an Opfer eines Krieges erinnern.
Durch das Sächsische Versammlungsgesetz wird eine, zwar noch durch den Bundesgesetzgeber in gewisser Weise eingeleitete, in den letzten Jahren aber stetig umgestaltete staatliche Erinnerungskultur und -politik quasi zum versammlungsfesten Schutzgut heroben. Ob das verfassungsrechtlich geht, haben vor allem Professor Morlock und Professor Poscher in der Anhörung vehement angezweifelt. Professor Morlock etwa gab den Verweis darauf, dass der entscheidende Begriff im Versammlungsrecht die „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ ist und dass ein „strukturelles Problem“ im Gesetzentwurf schon darin liegt, dass Erinnerungskultur mit sicherheitspolitischer Stoßrichtung vermengt wird.
Darüber wird sich auch heute trefflich debattieren lassen.
Bleibt das Gesetz, könnten künftig die örtlichen Versammlungsbehörden überall in Sachsen nach eigenem Gutdünken quasi „versammlungsrechtspolitische“ Totalitarismustheorie betreiben, indem sie entscheiden, ob eine Versammlung der staatlichen Erinnerungspolitik widerspricht, weil sie sich gegen Opfer von Gewaltherrschaft oder Krieg ganz allgemein richtet. Aus unserer Sicht verstößt § 15 Abs. 2 des Sächsischen Versammlungsgesetzes in seiner jetzigen Fassung jedenfalls eindeutig gegen die Schrankengesetze der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz bzw. Artikel 20 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung.
In diesem Sinne stellt das jetzige Versammlungsgesetz auch kein allgemeines Gesetz dar und es kollidiert gravierend mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2009, der so genannten Wunsiedel-Entscheidung.
Es scheint generell eine Auswirkung dieses Gesetzentwurfs, dass mit der faktischen Gleichsetzung von nationalsozialistischer Diktatur und „kommunistischer Gewaltherrschaft“ auch unter damit befassten Wissenschaftlern heftig umstrittene Thesen der Totalitarismustheorie praktisch zu gesetzlichen Eingriffsinstrumentarien im Versammlungsrecht erhoben werden.
Anführen will ich noch kurz zum Dritten, dass das Gesetz, was versammlungsauflagenträchtige bzw. verbotsberechtigte Erinnerungsorte angeht, das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig, die Frauenkirche mit dem Neumarkt in Dresden und, auch vielfach in den Medien schon wiedergegeben, die nördliche Altstadt und die südliche innere Neustadt in Dresden benennt. Weitere Orte sind im Gesetz selbst nicht enthalten. Nach der Anlage und Auslegbarkeit des Gesetzes ermächtigt dies Versammlungsbehörden in den Kommunen, nach eigenem Gutdünken Orte zu kreieren, die als Erinnerungsorte von der durch das Versammlungsgrundrecht garantierten Ortswahlfreiheit ausgenommen sind. Ort, Zeit und Thema einer Versammlung zu bestimmen aber ist konstitutiv für Versammlungsfreiheit.
Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Freunde, wird bekannt sein, dass die Koalitionsfraktionen sämtliche in der Expertenanhörung und hiernach dann in deren Auswertung und Behandlung des Gesetzentwurfs im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss erhobenen Einwände gegen die Verfassungskonformität und -haltbarkeit des Artikels 15 abperlen ließen. CDU und FDP fanden sich mal gerade bereit, die Hinweise der Experten, dass man, wenn man das Bundesgesetz übernimmt, wenigstens bei den Ordnungsstrafbeständen die dort angegebene Währung bei der Geldstrafe von DM in Euro ändern sollte, anzunehmen. Man war nachgerade noch so einsichtig, bei dem Straftatbestand, den das Gesetz bei Verhinderung von Versammlungen und Aufzügen im § 22 beinhaltet, das Maß der Freiheitsstrafe von drei auf zwei Jahren herabzusetzen, weil ein Landesgesetzgeber nicht mehr als zwei Jahre androhen darf.
Alles andere, was die Verfassungsrechtsexperten den Gesetzesautoren ins Stammbuch schrieben, verhallte gewohnt ungehört.
Für die Katz waren letztlich auch alle Bemühungen der Vertreter der demokratischen Oppositionsfraktionen in der 2. Lesung des Sächsischen Versammlungsgesetzentwurfs am 20. Januar 2010 in der 7. Sitzung des Sächsischen Landtags. Ein von unserer Fraktion dort nochmals unter dem Aspekt, auch im Hinblick auf den bevorstehenden 13./14. Februar keine „rechtslosen“ bzw. verfassungsrechtslabilen Zustände eintreten zu lassen, eingebrachter komplexer Änderungsantrag wurde abgelehnt. Der Gesetzentwurf wurde ausschließlich mit den Stimmen von CDU und FDP am 20.01.2010 nach 2. Lesung verabschiedet. Ein von unserer Fraktion an den Präsidenten des Sächsischen Landtags, Dr. Matthias Rösler, gerichteter Brief, mit welchem wir diesen aufforderten, der ihm aus Artikel 76 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung erwachsenden Pflicht gerecht zu werden und die Ausfertigung des Gesetzes wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit zu verweigern, fruchtete nicht. Der Herr Landtagspräsident fertigte aus, der Ministerpräsident zeichnete gegen und das Gesetz wurde im bereits am 22.01.2010 vorliegenden Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Sachsen veröffentlicht, also just zwei Tage nach seiner Behandlung im Landtag - welch bemerkenswerte Organisation.
Just am 22. Januar meldete sich in der LVZ und in DNN der Jura-Professor Jochen Rotzek, einst an der juristischen Fakultät der Universität Dresden, jetzt an der Juristenfakultät der Leipziger Universität tätig. Er machte den Gesetzgeber auf einen elementaren Faupax aufmerksam, nämlich darauf, dass es dem Gesetzgeber in seiner Stürzigkeit entgangen ist, dass er im Gesetz keine Regelung vorgenommen hat, welche Behörde im Freistaat Sachsen örtlich und sachlich für den Vollzug des Versammlungsrechts zuständig sind. Das aber, eine Auffassung, die wir uneingeschränkt teilen, ist nach der Verfassungslage im Freistaat Sachsen unbedingt geboten, weil wir in der Verfassung einen Artikel 85 haben, der definitiv festschreibt, dass das Land den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, quasi den Städten, Kreisen und Gemeinden, bestimmte Aufgaben nur durch Gesetz übertragen kann.
Die Staatsregierung versuchte quasi auszubügeln, indem das Sächsische Staatsministerium des Innern am 27.01.2010 eine Verordnung über „Zuständigkeit nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz“ erließ, die am 30. Januar im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Mit dieser Verordnung wird auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Polizeigesetzes die Aufgabe, Versammlungsbehörde zu sein, auf die Kreispolizeibehörden übertragen. Nach unserer Überzeugung geht das auf diesem Weg nicht, eben weil Aufgabenübertragung nur qua Gesetz möglich ist und gerade dieses neue Versammlungsgesetz den Kreisen, Städten und Gemeinden Aufgaben überträgt, die keineswegs nur Fragen der Gefahrenabwehr sind. Gerade erst recht mit diesem Katalog erweiterter Beschränkungsmöglichkeiten für die Versammlungsfreiheit muss davon ausgegangen werden, dass Versammlungsrecht zu aller erst Grundrechtsgewährung darstellt. Der von der Staatsregierung gewählte Weg verstößt unseres Erachtens zudem gegen das Prinzip der so genannten Polizeifertigkeit des Versammlungsrechts. Dieses besagt, dass das Versammlungsgesetz als spezielles Gefahrenabwehrrecht abschließend zu regeln hat, welche Voraussetzungen an Eingriffe in die Versammlungsfreiheit zu richten sind; auch in formeller Hinsicht.
Unser Bemühen, den drohenden Supergau, dass quasi sämtliche auch im Vorfeld des 13. Februar durch sächsische bzw. Dresdner Versammlungsbehörden erteilte Bescheide rechtsunwirksam sind, weil es keine von Gesetzes wegen korrekt bestimmte Versammlungsbehörde gibt, abzuwenden, indem die Gesetzeslage unverzüglich qua Änderungsgesetz nachgebessert wird, hat der Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss in einer Sondersitzung am 5. Februar abgebügelt. In selbiger Sitzung war auch gegenständlich ein Antrag unserer Fraktion, der die Staatsregierung aufforderte, keine weitere Behinderung und Kriminalisierung friedlichen, zivilgesellschaftlichen Engagements gegen den Naziaufmarsch zuzulassen - eine Reflexion auf die zahlreichen Repressionen, die die Staatsanwaltschaft im Freistaat Sachsen in den letzten Tagen und Wochen startete, um UnterzeichnerInnen und UnterstützerInnen des bundesweiten Bündnisses „Dresden nazifrei“ quasi zu Straftätern wegen Aufforderung zur Begehung einer Straftat zu machen.
Dass durch das Versammlungsgesetz der Neonaziaufmarsch letztlich nicht verhindert wird, ist inzwischen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 05.02. und der des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom heutigen Tag eindeutig.
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| Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag Dr. ANDRÉ HAHN ... |
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