Stange: Waffenverbotszone bringt statt Sicherheit nur Gefahr für die Grundrechte

Die Waffenverbotszone rund um die Eisenbahnstraße in Leipzig ist am 5. November 2018 in Kraft getreten. Aus der Sicht von Enrico Stange,innenpolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE, gefährdet sie Grundrechte, ohne einen Nutzen zu bringen:

Lange hat das Innenministerium an der Verordnung für die Waffenverbotszone gebastelt, um Waffen, gefährliche Gegenstände und Ausnahmen rechtssicher zu definieren. Dies ist nur bedingt gelungen. Die Waffenverbotszone an sich wird auf der Grundlage von § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes errichtet, die Kontrollbefugnisse zur Durchsetzung fußen ausschließlich auf dem bestehenden sächsischen Polizeigesetz, insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 4 und gegebenenfalls Nr. 5 SächsPolG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 („Gefährliche Orte“) und gegebenenfalls 3 und 4 SächsPolG. Die Polizei hat also durch die Waffenverbotszone keine zusätzlichen oder erweiterten Befugnisse bekommen.

Die Polizeidirektion Leipzig hat im Bereich der Eisenbahnstraße einen Kontrollbereich nach § 19 SächsPolG ausgebracht. Dieser ersteckt sich über die Eisenbahnstraße bis zur Hermann-Liebmann-Straße. Die Waffenverbotszone erstreckt sich jedoch über die Hermann-Liebmann-Straße hinaus. Da die Verordnung über die Waffenverbotszone keine Kontrollbefugnisse eröffnet, der Kontrollbereich gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG aber an der Herrmann-Liebmann-Straße endet, ergibt sich die Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage wird in dem Gebiet der Waffenverbotszone, in dem der Kontrollbereich nicht gilt, eigentlich kontrolliert?

Damit enden die Kuriositäten nicht. So soll etwa das Mitführen von Messern mit der Waffenverbotszone unterbunden werden, auch Einwegplastikmesser fallen unter das Verbot. Wer aber eine Polizeikontrolle bemerkt und sich kurzerhand in den nächsten Biergarten begibt, darf sogar rechtmäßig ein wirklich gefährliches Messer mitführen. Widersinniger geht es kaum.

Fazit: Die Waffenverbotszone ist nicht nötig, um das Mitführen verbotener Waffen oder gefährlicher Gegenstände zu unterbinden. Die dafür erforderlichen Kontrollen sind an sogenannten gefährlichen Orten bereits nach dem bestehenden Polizeirecht möglich. Vielmehr erhöht die räumliche Ausbringung der Waffenverbotszone die Gefahr rechtswidriger Kontrollen ohne Anlass. Selbst in der Waffenverbotszone können sich jene, die bewusst und zielgerichtet Messer führen, aufgrund der Ausnahmeregelungen einer Kontrolle entziehen. Man hat also vor allem die Rechtslage für alle Beteiligten verkompliziert. Das Innenministerium treibt bloße Symbolpolitik, die keinen Sicherheitsgewinn bringt, aber Grundrechte gefährdet.