Frauen sollen sich über Abtreibungen informieren dürfen

Ärztinnen und Ärzte, die über Schwangerschaftsabbrüche informieren, geraten immer wieder ins Visier der Justiz. Die Linksfraktion will erreichen, dass der im §219a des Strafgesetzbuches festgelegte Straftatbestand „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ abgeschafft wird. In einem jetzt eingebrachten Antrag (Drucksache 6/12090) fordert sie die Staatsregierung auf, im Bundesrat einem entsprechenden Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen zu folgen. Indes hat die Linksfraktion im Bundestag ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche“ (BT-Drucksache 19/93) vorgelegt. Auch diesen Vorstoß soll die Landesregierung unterstützen.

Anlass ist ein Urteil des Gießener Amtsgerichts, das die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilte. Sie verlinkt auf ihrer Internetseite Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. Vor allem radikale Abtreibungsgegnerinnen und -gegner nutzen seit Jahren den §219a, um Ärztinnen und Ärzte sowie Beratungsstellen mit Strafanzeigen einzuschüchtern. Der Deutsche Juristinnenbund sowie der Deutsche Ärztinnenbund fordern schon lange die Abschaffung dieses Paragrafen 219a, der ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Haft vorsieht.

 

Sarah Buddeberg, Sprecherin für Gleichstellungs- und Queerpolitik, erklärt:

 

DIE LINKE fordert schon lange, die Kriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Die Paragrafen 218 und 219 des Strafgesetzbuches müssen verschwinden, denn sie hindern Frauen daran, selbstbestimmt über ihren Körper zu entscheiden. Wenn Frauen sich nicht frei über einen Schwangerschaftsabbruch informieren können, werden ihre Rechte beschnitten. Wir stehen an der Seite der mehr als 150.000 Menschen, die per Petition den Bundestag auffordern, den Paragrafen 219a abzuschaffen.

 

Der Verfassungs- und rechtspolitische Sprecher Klaus Bartl fügt hinzu:

 

Der Ursprung dieses Tatbestandes ist das „Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften“ vom 26. Mai 1933. Bis heute dürfen Praxen und Kliniken nicht über das Angebot eines Schwangerschaftsabbruchs informieren. Es ist absurd: Ärztinnen und Ärzte dürfen zwar unter den in § 218 StGB geregelten Bedingungen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, jedoch die dazu nötigen Leistungen nicht öffentlich anbieten. Dabei untersagt § 27 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer irreführende und anpreisende Werbung – diese Regelung reicht aus. Handelt der Gesetzgeber nicht, wird das Problem auch die sächsische Justiz zunehmend beschäftigen: Bisher waren schon 26 entsprechende Ermittlungsverfahren anhängig, drei weitere sind es noch (Drucksache 6/11403).