Nico Brünler, Anna Gorskih: Koalition will dem Finanzminister in der haushaltslosen Zeit freie Hand lassen – fatales Zeichen

Zum heute im Landtag debattierten Antrag der Linksfraktion „Vorläufige Haushaltsführung 2021 gerecht und nachhaltig gestalten – gesellschaftlichen Zusammenhalt und sozialen Ausgleich wahren!“ (Drucksache 7/3331) sagt Nico Brünler, Sprecher für Haushalts- und Finanzpolitik:

„Inzwischen glaube ich nicht mehr daran, dass das Kabinett tatsächlich am 11. November einen Haushaltsentwurf beschließen und dem Landtag übergeben wird. Aber selbst falls die zerstrittene Koalition diesen Termin halten sollte, wird Sachsen 2021 in die vorläufige Haushaltsführung geraten. Der Landtag muss der Staatsregierung Vorgaben für diese Zeit machen.

Auch angesichts der Langzeitfolgen der Coronavirus-Pandemie und ihrer Bekämpfung darf es nicht das alleinige Ziel der Staatsregierung sein, Ausgaben zu kürzen – auch wenn der Finanzminister das wohl gerne hätte. Dass die Koalition heute unseren Antrag abgelehnt hat, werte ich deshalb als fatales Zeichen, dass man Herrn Vorjohann umfassenden Spielraum gewähren will. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Bereiche Soziales, Kultur und Bildung nicht zusammengestrichen werden. Die Städte, Gemeinden und Landkreise müssen ihre freiwilligen und Pflichtaufgaben erfüllen können und notwendige Investitionen des Freistaates dürfen nicht unterbleiben.“

Die demokratiepolitische Sprecherin Anna Gorskih fügt hinzu:

„Vielen Vereinen und Initiativen droht im Januar der Wegfall von Fördermitteln – das muss unbedingt verhindert werden. Das Ehrenamt sowie gemeinnützige Strukturen und Vereine müssen mindestens auf dem Niveau des Haushaltsjahres 2020 weiter gefördert werden. Der soziale Ausgleich als Haushaltsprinzip ist umzusetzen.“

Hintergrund

Der Entwurf des Doppelhaushalts soll den Landtag erst im November 2020 erreichen und im April 2021 beschlossen werden. Vier Monate lang wird es keinen gültigen Haushalt geben. Die Staatsregierung darf laut Art. 98 der Verfassung dennoch weiter Geld ausgeben, um „gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen“, ferner um „die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Freistaates zu erfüllen“ und um „Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.“ Das Finanzministerium hat den Vollzug dieser Ausgaben per Verwaltungsvorschrift zu regeln.