Juliane Nagel: Mietpreisbremse ab Januar auch in Sachsen einführen – Kenia-Koalition muss endlich ihre Versprechen einlösen!

 

Die Linksfraktion im Landtag fordert die Staatsregierung auf (Drucksache 7/4301), zum 1. Januar 2021 die Einführung der Mietpreisbremse in Sachsen zu ermöglichen. Dazu muss die Regierung eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB ist ein Baustein zum Schutz von Mieterinnen und Mietern in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmärkten, was in Sachsen die kreisfreien Städte Dresden und Leipzig betrifft. Beginnt dort ein neues Mietverhältnis, dürfte die Miete von Bestandswohnungen dann höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Dazu sagt Juliane Nagel, Sprecherin für Wohnungspolitik:

„Gerade im Bereich Wohnen habe ich langsam das Gefühl, dass der Koalitionsvertrag nur bedrucktes Papier ist. Nachdem die dringend notwendige Überarbeitung der Förderrichtlinie für sozialen Wohnungsbau schon mehrere Monate überfällig ist, droht nun auch der im Vertrag fixierte Termin für die Einführung einer Mietpreisbremse zu verstreichen, ohne dass etwas passiert. Die Mietpreisbremse ist kein Allheilmittel, aber sie kann helfen.

Die Mieterinnen und Mieter in den Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt haben keine Zeit mehr, auf Hilfe zu warten. In Dresden und Leipzig müssen wir längst vom Mietenwahnsinn sprechen. Der Mietpreistreiberei bei Neuvermietungen muss Einhalt geboten werden! Dafür muss das Land den Kommunen endlich das Instrument der Mietpreisbremse in die Hand geben. Sachsen ist eines von nur drei Bundesländern, die noch keine entsprechende Verordnung erlassen haben. Die Stadt Dresden macht sich schon lange für den Erlass für eine Mietpreisbegrenzungsverordnung stark. Auch im Leipziger Stadtrat wird ein entsprechender Antrag der Linksfraktion diskutiert.

Die Mietpreisbremse wurde nach ihrer Einführung 2015 vom Bundesgesetzgeber zweimal nachgebessert, zu Recht. So müssen Vermieter seit 2020 unaufgefordert und schriftlich offenlegen, wie viel Miete sie vom Vormieter verlangt hatten. Es besteht seitdem auch das Recht, zu viel bezahlte Miete von Vermietern zurückzufordern, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen haben.“