Verordnung zur Leipziger Waffenverbotszone unwirksam – Klatsche für entlassungsreifen Innenminister Wöller
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: 6 C 22/19) die Polizeiverordnung des Innenministeriums über das Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände im Umfeld der Eisenbahnstraße in Leipzig für unwirksam erklärt. Damit ist nur noch jener Teil der Mantelverordnung zur Waffenverbotszone in Kraft, der das Mitführen von Gegenständen untersagt, die unter das Waffengesetz fallen. Das Gericht folgte hierbei der Argumentation des Antragstellers Florian Kramer sowie seines Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Raik Höfler bereits dahingehend, dass keine Gefahr im Sinne des Polizeirechts vorlag, welche den Erlass einer Rechtsverordnung rechtfertigen könnte.
Juliane Nagel, in Leipzig direkt gewählte Abgeordnete der Linksfraktion, kommentiert:
„Die Waffenverbotszone war ein Fehlschlag, vor allem mit Blick auf menschenrechtliche Grundsätze. Ein größeres Einfallstor für Racial Profiling konnte der Polizei nicht geöffnet werden. Die Entscheidung ist ein Grund zur Freude für alle, denen die Grundrechte wichtig sind, und eine Klatsche für den entlassungsreifen Innenminister Roland Wöller, der sich eingebildet hatte, eine solche Zone am Parlament vorbei per Verordnung durchsetzen zu können.
Die Wirksamkeit der Waffenverbotszone wurde inzwischen evaluiert, die Ergebnisse wird die Stadt Leipzig in Kürze veröffentlichen. Auf Druck der Linksfraktion im Stadtrat waren die Anwohnerinnen und Anwohner einbezogen worden. Die nächste Debatte müssen wir darüber führen, wie Verordnungen und Gesetze verabschiedet werden können, die institutionellen Rassismus auf den Leipziger Straßen verhindern. Gegen organisierte kriminelle Netzwerke richten solche ordnungspolitischen Maßnahmen übrigens nichts aus.“
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt Raik Höfler, teilt mit:
„Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass von Polizeiverordnungen konsequent geprüft und hierbei zutreffend festgestellt, dass eine Prognose dahingehend, dass allein von dem Mitführen der in der Verordnung benannten Gegenstände eine Gefahr ausgeht, anhand der vorliegenden Erkenntnissen nicht getroffen werden konnte.“
Florian Krahmer ergänzt:
„Ich freue mich sehr über das Urteil. Das Gericht hat nun klargestellt, dass das Verbot von gefährlichen Gegenständen nicht mittels Verordnung erwirkt werden kann. Das Urteil bringt nun Rechtssicherheit für alle von der Verordnung Betroffenen. Die Initiatoren der Verordnung waren nicht in der Lage, ausreichend zu erläutern, welche Gegenstände gefährlich sein sollen und wie die Ausnahmeregelungen auszulegen sind. Leider hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht zu den weiteren Fragen zur Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Verordnung geäußert.“